Mit dem beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz wird die bisherige Heizungsregelung des Gebäudeenergiegesetzes grundlegend verändert. Die pauschale Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, entfällt.
Für Gebäudeeigentümer entsteht dadurch wieder eine größere Auswahl bei der Heiztechnik. Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Wärmenetzanschlüsse bleiben wichtige Möglichkeiten. Gleichzeitig können grundsätzlich auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eingebaut werden.
Mehr Wahlfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass jede technisch zulässige Heizung auch langfristig wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die bisherige 65-Prozent-Regel entfällt
Die bisherigen Regelungen zur 65-prozentigen Nutzung erneuerbarer Energien werden gestrichen. An ihre Stelle tritt ein technologieoffenerer Katalog unterschiedlicher Heizungsoptionen.
Zu den grundsätzlich möglichen Systemen gehören unter anderem:
- Wärmepumpen
- Wärmenetzanschlüsse
- Biomasseheizungen
- Solarthermie
- Wärmepumpen-Hybridheizungen
- Biomasse-Hybridheizungen
- Gasheizungen
- Ölheizungen
- Flüssiggasheizungen
- hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Stromdirektheizungen
- wasserstofffähige Lösungen
- weitere innovative Heizungssysteme
Damit wird künftig nicht mehr eine einzige pauschale Quote darüber entscheiden, welche Heizung eingebaut werden darf. Stattdessen gelten je nach Heizsystem unterschiedliche technische und energetische Anforderungen.
Neue Gas- und Ölheizungen bleiben möglich
Der Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung bleibt grundsätzlich zulässig. Eigentümer werden damit nicht mehr unmittelbar zum Einbau einer Wärmepumpe oder eines anderen bestimmten Heizsystems verpflichtet.
Eine neue fossile Heizung kann deshalb im Einzelfall weiterhin infrage kommen, beispielsweise wenn das Gebäude sehr hohe Vorlauftemperaturen benötigt, eine Wärmepumpe technisch nur schwer umgesetzt werden kann, noch größere Sanierungsmaßnahmen geplant sind oder eine bestehende Heizungsanlage kurzfristig ersetzt werden muss.
Die Entscheidung sollte dennoch nicht allein nach den aktuellen Anschaffungskosten getroffen werden. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten zukünftig steigende Anforderungen an den verwendeten Brennstoff.
Die neue Bio-Treppe ab 2029
Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in einem bestehenden Gebäude einbaut, muss ab 2029 schrittweise einen zunehmenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen.
Vorgesehen sind folgende Mindestanteile:
| Ab | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Als anrechenbare Brennstoffe kommen unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Wasserstoffarten beziehungsweise daraus hergestellte Brennstoffe infrage.
Diese Vorgaben gelten für neu eingebaute Anlagen der genannten Brennstoffarten. Bestehende Heizungen sind von dieser sogenannten Bio-Treppe nicht automatisch in gleicher Weise betroffen.
Fossile Heizungen werden dadurch nicht zwangsläufig günstig
Die Möglichkeit, weiterhin eine Öl- oder Gasheizung einzubauen, darf nicht mit einer langfristigen Kostensicherheit verwechselt werden.
Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung müssen insbesondere steigende CO₂-Kosten, die zukünftigen Preise biogener Brennstoffe, die Verfügbarkeit von Biomethan und Bioöl, mögliche Veränderungen der Gasnetzentgelte, spätere gesetzliche Anforderungen sowie Wartungs- und Betriebskosten berücksichtigt werden.
Eine neue Gas- oder Ölheizung kann daher bei der Anschaffung günstig erscheinen, langfristig aber höhere und schwer kalkulierbare Betriebskosten verursachen.
Klimaneutrale Brennstoffe ab 2045
Zusätzlich zur Bio-Treppe soll eine weitere gesetzliche Regelung vorbereitet werden. Danach sollen die zur Gebäudeheizung angebotenen Gas-, Öl- und Flüssiggasbrennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig klimaneutral sein.
Die genauen Einzelheiten dieser zukünftigen Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote müssen noch in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden.
Für Eigentümer bedeutet dies: Auch wenn der Betrieb einer Gas- oder Ölheizung rechtlich weiterhin möglich bleibt, wird sich die Art des verfügbaren Brennstoffs langfristig verändern. Ob diese Brennstoffe flächendeckend, in ausreichenden Mengen und zu wirtschaftlichen Preisen zur Verfügung stehen, ist heute noch nicht sicher.
Das bisherige Betriebsverbot für alte Heizkessel entfällt
Mit der Streichung des bisherigen § 72 GEG entfällt auch das bisherige gesetzliche Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel.
Eine alte Heizung muss dadurch nicht allein aufgrund ihres Alters automatisch außer Betrieb genommen werden. Auch das bisher vorgesehene Verbot, Heizkessel ab 2045 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, entfällt in dieser Form.
Trotzdem kann der Austausch einer alten Heizungsanlage wirtschaftlich sinnvoll sein. Alte Heizkessel haben häufig hohe Bereitschafts- und Abgasverluste, einen hohen Brennstoffverbrauch, steigende Reparaturkosten, eine schlechte Regelbarkeit oder eine unsichere Ersatzteilversorgung.
Die gesetzliche Möglichkeit zum Weiterbetrieb sollte daher nicht automatisch als Empfehlung verstanden werden, eine technisch und energetisch veraltete Heizungsanlage dauerhaft zu behalten.
Wärmepumpen bleiben eine wichtige Heizungsoption
Die Wärmepumpe bleibt trotz des Wegfalls der 65-Prozent-Regel eines der wichtigsten Heizsysteme für den Gebäudebestand.
Ob sie wirtschaftlich betrieben werden kann, hängt insbesondere von der Heizlast des Gebäudes, den erforderlichen Vorlauftemperaturen, der Größe und Leistung der Heizflächen, dem energetischen Zustand der Gebäudehülle, den Aufstellmöglichkeiten, dem Schallschutz, dem Strompreis und einer möglichen Einbindung der Photovoltaikanlage ab.
Eine Wärmepumpe setzt nicht zwingend ein vollständig saniertes Gebäude oder ausschließlich eine Fußbodenheizung voraus. Auch Heizkörper können geeignet sein, wenn sie bei möglichst niedrigen Vorlauftemperaturen ausreichend Wärme abgeben.
Hybridheizungen als Übergangslösung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht auch Hybridheizungen als mögliche Lösung vor.
Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung übernimmt die Wärmepumpe einen wesentlichen Teil der Wärmeversorgung. Ein zusätzlicher Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel deckt insbesondere hohe Lasten an sehr kalten Tagen ab.
Hybridheizungen können vor allem bei Gebäuden interessant sein, bei denen eine vollständige Umstellung auf eine Wärmepumpe aktuell nur mit einem größeren Sanierungsaufwand möglich wäre.
Sie sollten jedoch so geplant werden, dass die Wärmepumpe tatsächlich einen hohen Anteil der jährlichen Wärmeversorgung übernimmt.
Biomasseheizungen bleiben möglich
Auch Heizungen mit fester Biomasse, insbesondere Pellet- und Hackschnitzelheizungen, bleiben eine zulässige Option.
Sie können insbesondere bei Gebäuden mit höherem Wärmebedarf oder bei Objekten interessant sein, bei denen ausreichend Lagerfläche vorhanden ist.
Vor dem Einbau sollten unter anderem Platzbedarf, Anlieferungsmöglichkeiten, Feinstaubemissionen, Wartungsaufwand, Brennstoffpreise, Schornstein und Abgasanlage sowie die langfristige Verfügbarkeit der Biomasse geprüft werden.
Solarthermie kann die Brennstoffanforderungen reduzieren
Solarthermische Anlagen können dazu beitragen, die Anforderungen der Bio-Treppe zu erfüllen. Sie können insbesondere die Warmwasserbereitung und die Heizung in den Übergangszeiten unterstützen und dadurch den jährlichen Brennstoffbedarf senken.
Ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Dachfläche, Ausrichtung, Verschattung, Wärmebedarf und dem vorhandenen Speichersystem ab.
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung werden stärker berücksichtigt
Auch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Erfüllung der Brennstoffanforderungen beitragen.
Dadurch wird stärker berücksichtigt, dass nicht nur der Wärmeerzeuger, sondern auch die Verringerung von Lüftungswärmeverlusten einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung leisten kann.
Stromdirektheizungen bleiben eingeschränkt
Stromdirektheizungen, beispielsweise elektrische Fußbodenheizungen, Infrarotheizungen oder elektrische Heizkörper, bleiben weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit sollten Stromdirektheizungen aufgrund der möglichen Betriebskosten besonders sorgfältig bewertet werden. Sie eignen sich eher für Gebäude oder Räume mit sehr geringem Wärmebedarf als für unsanierte Gebäude mit dauerhaft hohem Heizenergieverbrauch.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft mehr Freiheit bei der Auswahl der Heiztechnik. Es gibt künftig nicht mehr nur einen gesetzlich vorgegebenen Weg.
Vor einem Heizungstausch sollten mindestens reine Wärmepumpe, Wärmepumpen-Hybridheizung, Biomasseheizung, Wärmenetzanschluss, Gas- oder Ölheizung mit zukünftigen Bioanteilen, Solarthermie sowie Verbesserungen an Gebäudehülle und Heizflächen miteinander verglichen werden.
Dabei sollten nicht nur die Investitionskosten betrachtet werden. Entscheidend sind die gesamten Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage.
Unsere Einschätzung
Der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Regel erleichtert den Einbau unterschiedlicher Heizsysteme. Eigentümer erhalten wieder mehr Entscheidungsfreiheit und können die Heiztechnik stärker an das jeweilige Gebäude anpassen.
Der Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung wird dadurch jedoch nicht automatisch empfehlenswert. Steigende Bioanteile, CO₂-Kosten, Netzentgelte und die unsichere Preisentwicklung klimafreundlicher Brennstoffe bleiben erhebliche wirtschaftliche Risiken.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: Welche Heizung darf eingebaut werden?
Sondern vielmehr: Welche Heizung passt technisch, wirtschaftlich und langfristig zum Gebäude?
Heizsystem vor dem Austausch fachlich prüfen lassen
Vor dem Austausch einer Heizungsanlage sollte das Gebäude ganzheitlich untersucht werden. Dazu gehören insbesondere die Berechnung der Heizlast, die Prüfung der erforderlichen Vorlauftemperaturen, die Bewertung der Heizflächen, die Untersuchung der Gebäudehülle, der Vergleich verschiedener Heizsysteme, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Prüfung aktueller Fördermöglichkeiten.
Die E³ Energieberatung unterstützt Eigentümer bei der Auswahl und Planung eines geeigneten Heizsystems. So entsteht eine Lösung, die nicht nur rechtlich zulässig ist, sondern auch langfristig wirtschaftlich und technisch sinnvoll betrieben werden kann.